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S A T Z U N G
des Bezirksverbandes der Kleingärtner Steglitz e. V. Angenommen in der Delegiertenversammlung am 8. November 1995
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsbereich des Vereins
1. Der Verein führt den Namen "Bezirksverband der Kleingärtner Steglitz e.V.", im folgenden "Bezirksverband" genannt.
2. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in dasVereinsregister des Amtsgerichtes Berlin- Charlottenburg unter dem Aktenzeichen 1 Nz 56 eingetragen.
3. Sein Geschäftsbereich ist der Verwaltungsbezirk Steglitz von Berlin.
4. Der Bezirksverband ist Mitglied im Landesverband Berlin der Gartenfreunde e.V.
- Organisation der Kleingärtner, Siedler und Eigenheimbesitzer -.
5. Bei Streitigkeiten richtet sich die Zuständigkeit nach der Zuständigkeitsregelung der
Gerichtsbehörden.
§ 2
Gemeinnützigkeit
1. Der Bezirksverband arbeitet gemeinnützig im Sinne des § 2 des Bundeskleingartengesetzes
(BKleingG) vom 28. Februar 1983 und Beschluß der Änderung durch das BVerfG vom 23.9.1992, sowie im Sinne der Abgabenordnung oder der an deren Stelle tretenden
gesetzlichen Bestimmungen.
2. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
3. Etwaige finanzielle Überschüsse sind ausschließlich kleingärtnerischen Zwecken zuzuführen.
4. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, soweit sie nicht gemeinnützigen kleingärtnerischen Zwecken dienen.
§ 3
Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Der Bezirksverband bezweckt die Förderung des Kleingartenwesens auf demokratischer
Grundlage unter Wahrung parteipolitischer und konfessioneller Neutralität.
2. Seine Aufgaben sind insbesondere:
- Erhaltung , Sicherung und Einrichtung kleingärtnerisch nutzbarer Anlagen;
- Abschluß von Zwischenpachtverträgen mit den Grundstückseigentümern und von Unter-
pachtverträgen mit den Mitgliedern der dem Bezirksverband angeschlossenen Kleingarten- anlagen und -vereine;
- Zusammenarbeit mit Behörden und Verbänden;
- Gewährung von Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Bezirksverband
oder eine seiner Organisationen;
- Unterstützung der Kleingartenanlagen und -vereine insbesondere bei der Beschaffung,
Anlage und Unterhaltung von Wegen, Wasserleitungen und Zäunen sowie sonstige Gemeinschaftseinrichtungen;
- fachliche Schulung und Beratung auf dem Gebiet des Kleingartenwesens;
- Förderung der Kleingärtnerjugendarbeit.
§ 4
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die vom Bezirksverband verpachteten Kleingartenanlagen sind Mitglieder des
Bezirksverbandes.
2. Andere kleingärtnerisch genutzte Einrichtungen können die Mitgliedschaft erwerben.
2.1 Die Aufnahme ist schriftlich unter Vorlage eines Mitgliederverzeichnisses und der Angabe der Anschriften ihres Vorstandes oder ihrer Vertretung sowie unter Beifügung eines Lage-
planes ihres Kleingartengeländes zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Erweiterte Vorstand (§ 13 und 14). Bei Ablehnung
kann der Antragsteller die Delegiertenversammlung (§ 15) anrufen, die endgültig ent- scheidet.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Auflösung der Kleingartenanlage oder des Kleingartenvereins, z.B. bei Kündigung des
Kleingartengeländes;
- Austritt eines Mitgliedes nach § 5, Ziffer 2 aus dem Bezirksverband;
- Ausschluß von Mitgliedern nach § 5, Ziffer 2 bei Satzungsverstößen;
- Auflösung des Bezirksverbandes (§ 21).
2. Der Austritt aus dem Bezirksverband muß schriftlich unter Vorlage eines Beschlusses des
Mitgliedes erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des auf den Eingang der Kündigung beim Bezirks- verband folgenden Kalenderjahres.
Der Ausscheidende verliert alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Bezirksverband.
Der Ausschluß muß vom Geschäftsführenden Vorstand oder vom Erweiterten Vorstand
oder von der Delegiertenversammlung beantragt werden. Die Entscheidung über den Ausschluß trifft der Erweiterte Vorstand, sofern der Aus-
schlußantrag nicht von der Delegiertenversammlung eingebracht worden ist, mit Zwei- drittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch beim Vor- stand des Bezirksverbandes erhoben werden, der den Einspruch der nächsten ordentlichen
oder außerordentlichen Delegiertenversammlung vorzulegen hat.
Die Entscheidung der Delegiertenversammlung ist endgültig.
Ein von der Delegiertenversammlung eingebrachter und mit Zweidrittelmehrheit der anwe- senden Delegierten entschiedener Ausschlußantrag ist ohne Einspruchsmöglichkeit sofort
wirksam. § 7
Beiträge
1. Der Bezirksverband erhebt von den ihm angeschlossenen Kleingartenanlagen, Kleingarten-
vereinen und Kleingartenvereinsgruppen entsprechend der in deren Bereich zur Unter- verpachtung zur Verfügung stehenden Kleingartenparzellen einen Verbandsbeitrag, dessen
monatliche Höhe von der Delegiertenversammlung festgesetzt wird und von den jeweiligen Unterpächtern einzuziehen ist, wobei Eheleute als Gesamtschuldner haften, wenn beide
Eheleute den Unterpachtvertrag unterschrieben haben.
2. Mit dem Beitrag für den Bezirksverband wird der Beitrag für den Landesverband Berlin der
Gartenfreunde e.V. in der Höhe erhoben, die die Delegiertenversammlung des Landes- verbandes beschlossen hat.
3. Für außerordentliche Ausgaben können Umlagen erhoben werden, die von der Delegierten- versammlung, in dringenden Fällen vom Erweiterten Vorstand des Bezirksverbandes
beschlossen werden.
§ 8
Beziehungen zu den Unterpächtern der Kleingartenanlagen, Kleingartenvereine und Kleingartenvereinsgruppen
Die Beziehungen des Bezirksverbandes zu den einzelnen Unterpächtern der Kleingartenan- lagen, Kleingartenvereine und Kleingartenvereinsgruppen regeln sich nach dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG) sowie nach dem Zwischenpachtvertrag und dem Unterpachtvertrag.
§ 9
Mitglieds-Vorstände oder -Vertretungen
1. Das Mitglied muß einen Vorstand bzw. eine Vertretung (§5, Absatz 3) haben.
2. Den Vorständen bzw. Vertretungen obliegt die Leitung der Kleingartenanlage im Rahmen der geltenden Gesetze der Verbandssatzung und der Zwischen- und Unterpachtverträge.
Sie sind insbesondere verantwortlich für:
- die Einhaltung von Ruhe und Ordnung auf der Kleingartenanlage;
- die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder entsprechend der Verbandssatzung;
- die Einhaltung der Satzung und Durchführung der satzungsgemäßen Beschlüsse des Bezirksverbandes;
- die Mitwirkung bei der Vergabe von Kleingartenparzellen;
- die Vorbereitung der Unterpachtverträge;
- den Einzug der Beiträge, Pachten, Wohnlaubenentgelte sowie Umlagen, die an den
Bezirksverband abzuführen sind;
- die Beteiligung an den Schulungsveranstaltungen, der Lehrgänge und Vortragsveran-
staltungen des Bezirks- oder Landesverbandes.
§ 10
Organe des Bezirksverbandes
1. Die Organe des Bezirksverbandes sind:
a) der Vorstand;
b) der Erweiterte Vorstand;
c) die Delegiertenversammlung.
2. In die Organe des Bezirksverbandes dürfen nur Unterpächter entsandt werden.
3. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Revisoren, der Delegierten zum
Landesverband, des Bezirksgartenfachberaters und des Bezirksjugendvertreters ist in der Wahlordnung geregelt.
Die Wahlordnung ist Bestandteil der Satzung des Bezirksverbandes.
§ 11
Vorstand
1. Dem Vorstand gehören an:
Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Kassierer,
der Schriftführer und drei Beisitzer.
Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der
erste und der zweite Vorsitzende und der Kassierer, die allein vertreten. Sie führen die Ver-
einsgeschäfte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Beschlüsse der Or- gane des Bezirksverbandes und der Aufgabenstellung durch die Geschäftsordnung.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der ordentlichen Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes (§ 15) für die Dauer von drei Jahren gewählt. Beim Ausscheiden
eines Mitglieds des Geschäftsführenden Vorstands muß eine Neuwahl innerhalb von drei Monaten erfolgen. Bis zur Neuwahl beauftragt der Vorstand durch Mehrheits-
beschluß ein anderes Mitglied des Vorstandes mit der Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
Der Vorstand bleibt über den Ablauf der Wahlperiode hinaus bis zu einer Neuwahl im Amt.
Der Bezirksgartenfachberater ist bei Bedarf fachbezogen zu den Sitzungen des Vorstands hinzuzuziehen. Er nimmt mit beratender Stimme an diesen Sitzungen teil.
3. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen kann eine ange- messene Aufwandsentschädigung gewährt werden., über deren Höhe der Erweiterte Vor-
stand (§ 13 und 14) entscheidet.
4. Der Vorstand muß sich eine Geschäftsordnung geben, die die Aufgabenverteilung regelt.
5. Vorstandsmitglieder können auf Beschluß der Delegiertenversammlung mit Zweidrittel- mehrheit der bei der Delegiertenversammlung in einer Anwesenheitsliste eingetragenen
Mitglieder vorzeitig abgewählt werden, wenn darüber ein Antrag gemäß § 15 Abs. 8 ein- gebracht wurde.
6. Der Vorstand soll in der Regel mindestens jeden zweiten Monat, sonst nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder zusammentreten.
7. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind; er beschließt mit
einfacher Mehrheit.
§ 12
Aufgaben des Vorstandes
1. Der Geschäftsführende Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte.
Er ist zur Abgabe von Willenserklärungen für den Bezirksverband ermächtigt.
2. Er ist für die Erstellung des Jahresgeschäftsberichtes und des Kassenberichtes
( Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) sowie die Aufstellung des Haushaltsplanes verantwortlich.
3. Er ist berechtigt, geringfügige Satzungsänderungen formeller Art oder vom Registerge- richt geforderte unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.
4. Der Schriftführer hat zur Beurkundung der Beschlüsse eine Niederschrift (Protokoll) über die Sitzungen, Versammlungen und Tagungen des Vorstandes, des Erweiterten
Vorstandes und der Delegiertenversammlung aufzunehmen, die von ihm zu unterschreiben und von einem an der Sitzung teilnehmenden Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands
gegenzuzeichnen ist. Je eine Ausfertigung der Niederschrift ist den Mitgliedern des zusammengetretenen Ver- bandsgremiums unverzüglich zu übersenden.
Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn bis zwei Wochen nach Übersendung kein schrift- licher Einspruch erfolgt ist.
§ 13
Erweiterter Vorstand
1. Dem Erweiterten Vorstand des Bezirksverbandes gehören an:
- die Mitglieder des Vorstandes ;
- die ersten Vorsitzenden der Kleingartenvereine, der Kleingartenvereinsgruppen oder
Kleingartenanlagen,bzw. - falls der 1. Vorsitzende Mitglied des Vorstandes des Bezirks-
verbandes ist - dessen Verteter. Im Verhinderungsfall muß sich der 1. Vorsitzende durch
ein Mitglied des Vereines oder Vereinsgruppenvorstandes bzw. der Kleingartenanlage vertreten lassen ;
- der Bezirksgartenfachberater:
- der Jugendvertreter.
2. Der Erweiterte Vorstand soll in der Regel vierteljährlich zusammentreten.
Er ist außerdem auf Beschluß des Vorstandes einzuberufen oder wenn mindestens ein Drittel der dem Bezirksverband angeschlossenen Kleingartenvereine, Kleingartenvereins-
gruppen bzw. Kleingartenanlagen die Einberufung schriftlich beantragt. Die Einladung zur Sitzung des Erweiterten Vorstandes soll drei Wochen vor dem Sitzungs-
termin schriftich unter Beifügung einer Tagesordnung erfolgen.
3. Der Erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder,
darunter ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands anwesend sind; er beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
4. Über jede Sitzung des Erweiterten Vorstandes ist eine Niederschrift (Ergebnisprotokoll) zu fertigen, die vom Schriftführer zu unterschreiben und von einem teilnehmenden Mit-
glied des Geschäftsführenden Vorstands gegenzuzeichnen ist.
Den Mitgliedern des Erweiterten Vorstandes ist unverzüglich eine Ausfertigung des
Protokolls zu übersenden.
Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn zwei Wochen nach Übersendung kein schriftlicher kein Einspruch erfolgt.
§ 14
Aufgaben des Erweiterten Vorstandes
1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes über die laufende Geschäftsführung und
Mitwirkung an der Willensbildung für die Arbeit des Bezirksverbandes ;
2. Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder ( § 5, Ziffer 2 ) ,
3. Entscheidung über den Ausschluß von Mitgliedern ( § 6, Ziffer 3 ) ;
4. Festsetzung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Vorstandes ;
5. Festsetzung der Höhe der Sitzungsgelder ;
6. Beschlüsse über Umlagen in dringenden Fällen ;
7. Genehmigung von Haushaltsüberschreitungen über 20 % .
§ 15
Delegiertenversammlung
1. Die Delegiertenversammlung setzt sich aus
- dem Vorstand,
- dem Erweiterten Vorstand und
- den von den Mitgliedern der Kleingartenanlagen, Kleingartenvereine oder Klein-
gartenvereinsgruppen gewählten Delegierten zusammen.
2. Die Mitglieder des Bezirksverbandes wählen für je angefangene hundert Parzellen
ihrer Kleingartenanlagen, Kleingartenvereine oder Kleingartenvereinsgruppen einen Delegierten.
3. Die Delegiertenversammlung wird vom Geschäftsführenden Vorstand im Einver- nehmen mit dem Erweiterten Vorstand vorbereitet.
4. Die ordentliche Delegiertenversammlung tritt einmal im Jahr vor Ablauf des zweiten Quartales zusammen.
5. Die Delegiertenversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand kann im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands mit der
Versammlungsleitung beauftragen.
6. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn es von
einem Drittel der dem Bezirksverband angeschlossenen Kleingartenanlagen, Kleingartenvereinen und Kleingartenvereinsgruppen, oder vom Vorstand schriftlich
unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Die außerordentlichen Delegiertenversammlung ist je nach Dringlichkeit inner-
halb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages beim Vorstand durchzuführen. Die Einladung muß mindestens drei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der
Tagesordnungspunkte erfolgen.
7. Delegiertenversammlungen sind mindestens vier Wochen vor dem Tage der Ver-
sammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Einladung zur ordentlichen Delegiertenversammlung sind je eine Ausfertigung
des Jahresberichtes des Vorstandes, der Gewinn- und Verlustrechnung und des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr beizufügen.
8. Anträge zur Delegiertenversammlung sind spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung schriftlich beim Bezirksverband einzureichen.
Über später eingehende Anträge kann nur beschlossen werden , wenn ihre Dringlichkeit
von mindestens einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Dele- giertenversammlung anerkannt wird.
9. Anträge zur Änderung der Satzung oder Auflösung des Bezirksverbandes sind spätestens bis zum 31. März schriftlich mit Begründung beim Bezirksverband einzureichen.
10. Eine Delegiertenversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Dele- gierten anwesend sind.
Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Delegierten beschlußfähig , wenn
sie zum zweiten Male zur Beschlußfassung über denselben Gegenstand einberufen und bei
der Einberufung ausdrücklich auf diese Bestimmung hingewiesen worden ist.
In diesem Falle kann auf Verlangen der erschienenen Mitglieder der Delegierten-
versammlung im Anschluß an die geschlossene eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung durchgeführt werden.
Die Beschlußfähigkeit ist von einer Mandatskomission festzustellen, die aus mindestens
drei Mitgliedern der Delegiertenversammlung besteht und zu Beginn der Sitzung zu wählen ist.
§ 16
Aufgaben der Delegiertenversammlung
1. Die Delegiertenversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Fachgremien ;
- Entlastung des Vorstandes ;
- Genehmigung des Haushaltsplanes ;
- Festsetzung der Beiträge und Umlagen ;
- Wahl bzw. Abberufung des Geschäftsführenden Vorstandes ;
- Bestätigung des Bezirksgartenfachberaters und des Bezirksjugend-
vertreters ;
- Wahl bzw. Abberufung der Revisoren ;
- Wahl bzw. Abberufung der Delegierten zur Delgiertenversammlung des
Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde e.V. ;
- Beschlußfassung über eingegangene Anträge ;
- Beschlußfassung über beantragte Satzungsänderungen ;
- Beschlußfassung über die beantragte Auflösung des Bezirksverbandes.
2. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zur Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes siehe unter
§ 20 und § 21.
3. Über die Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift ( Ergebnisprotokoll )
anzufertigen, vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn zwei Wochen nach Zustellung kein schriftlicher Widerspruch beim Bezirksverband eingegangen ist.
§ 17
Revisionskomission
1. Die Revisionskomission wird von den Mitgliedern der Delegiertenversammlung gewählt .
Ihr gehören mindestens drei, höchstens fünf Mitglieder an.
2. Die Revisionskomission prüft die Geschäftsführung des Bezirksverbandes, Kasse
und Kassenbücher mindestens einmal vierteljährlich, davon einmal unvermutet. Auf Wunsch der Revisoren ist zu den regulären Revisionen ein Mitglied des Vorstandes
anwesend.
3. Die Überprüfungen sind in den Geschäftsbüchern zu bescheinigen.
4. Die Revisionskomission hat der ordentlichen Delegiertenversammlung über das
Ergebnis der Prüfungen zu berichten. Sie beantragt nach Berichterstattung die Entlastung des Vorstandes.
Zur Berichterstattung und Antragstellung wählt sie sich aus ihrem Kreis einen Sprecher.
§ 18
Bezirksgartenfachberater und Bezirksjugendvertreter
1. Die ordentliche Delegiertenversammlung nimmt die Wahl des
- Bezirksgartenfachberaters und des
- Bezirksjugendvertreters
zur Kenntnis.
2. Der Bezirksgartenfachberater und der Bezirksjugendvertreter gehören dem Er- weiterten Vorstand als stimmberechtigte Mitglieder an.
3. Der Bezirksgartenfachberater und Bezirksjugendvertreter erstatten dem Vorstand bis jeweils zum 1.März einen schriftlichen Bericht über ihr Fachgebiet und erläutern
diesen in der Delegiertenversammlung. Der schriftliche Bericht ist der Einladung zur Delegiertenversammlung beizufügen.
§ 19
Sonderaufgaben / Ausschüsse
1. Mit der Durchführung von Sonderaufgaben kann der Vorstand Einzelpersonen beauftragen, die dem Vorstand über ihre Tätigkeit berichten.
2. Für die Bearbeitung besonderer Angelegenheiten können vom Vorstand Fach- ausschüsse eingesetzt werden.
Der Erweiterte Vorstand sowie die Delegiertenversammlung können den Vorstand
mit der Bildung von Fachausschüssen zur Durchführung besonderer Angelegenheiten beauftragen.
Fachausschüsse sollen aus mindestens drei fachkundigen Mitgliedern bestehen, die ihrer beruflichen Ausbildung oder ihrer kleingärtnerischen Erfahrung nach
mit der zur Bearbeitung und Entscheidung anstehenden Materie vertraut sind.
§ 20
Satzungsänderungen
1. Eine Änderung der Satzung kann von einer Delegiertenversammlung nur mit einer
Mehrheit von drei (Vierteln), der in einer Anwesenheitsliste eingetragenen Mit- glieder beschlossen werden, sofern die beabsichtigte Satzungsänderung den Mit-
gliedern der Delegiertenversammlung mit der Tagesordnung bekanntgegeben worden ist.
2. Dringlichkeitsanträge zur Änderung der Satzung sind nicht zulässig.
3. Beschlossene Satzungsänderungen müssen ohne Verzug dem Amtsgericht Berlin- Charlottenburg zur Eintragung eingereicht werden.
§ 21
Auflösung des Bezirksverbandes
1. Der Bezirksverband kann nur durch einen Beschluß einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung aufgelöst werden.
2. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist die Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern der Delegiertenversammlung erforderlich.
3. Im Falle der Auflösung beschließt die Delegiertenversammlung über die Auf- teilung des Vermögens des Bezirksverbandes, das nur für gemeinnützige Zwecke
innerhalb des Verwaltungsbezirkes Steglitz im Interesse des Kleingartenwesens Verwendung finden darf, und zwar ebenfalls mit Dreiviertelmehrheit der an-
wesenden Delegierten.
§ 22
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Charlottenburg in Kraft.
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